Öffentliche Auflage / Vernehmlassungen

Halteverbot Kurve Steineberg - Steinemoos

Gestützt auf das Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) und die zugehörige Verordnung über die Strassensignalisation vom 05. September 1979 (SSV; SR 741.21) wird folgendes Halteverbot verfügt:

Kurve Steineberg - Steinemoos

Halteverbot (Signal 2.49 nach Art. 30 SSV)

Gemäss § 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes des Kantons Aargau sind Einsprachen gegen dieses Halteverbot schriftlich innert 30 Tagen seit Publikation vom 3. März 2023 bis 3. April 2023 beim Gemeinderat Besenbüren, Kantonsstrasse 10, 5627 Besenbüren, einzureichen. Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.