Aufruf an die Hundehalterinnen und Hundehalter

17. September 2026

In letzter Zeit ist aufgefallen, dass vermehrt Hundekot auf Trottoirs, Feldwegen und teilweise auch auf Privatgrundstücken liegen gelassen wird. Gemäss § 5 Abs. 1 d des Hundegesetzes (HuG) sind Hundehalterinnen und Hundehalter verpflichtet, den Hundekot aufzunehmen und zu entsorgen. Der Gemeinderat ist befugt, bei Zuwiderhandlungen Massnahmen zu ergreifen.

Der Gemeinderat dankt all jenen Hundehalterinnen und Hundehaltern, die Ihrer Pflicht gewissenhaft nachkommen.