Gesamterneuerungswahlen für die Amtsperiode 2026/2029; Anmeldeverfahren

08. Mai 2025


Am 28. September 2025 finden die Gesamterneuerungswahlen für die Amtsperiode 2026/2029 statt.

Zu wählen sind:
- 5 Mitglieder des Gemeinderates
- Gemeindeammann
- Vizeammann
- 3 Mitglieder der Finanzkommission
- 2 Mitglieder des Wahlbüros
- 2 Ersatzmitglieder des Wahlbüros


Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang sind von 10 Stimmberechtigten der Gemeinde zu unterzeichnen und bei der Gemeindekanzlei bis spätestens am 44. Tag vor dem Wahltag einzureichen. Aufgrund des Feiertages Mariä Himmelfahrt verlängert sich die Frist auf Montag, 18. August 2025, 12 Uhr. Die Anmeldeformulare können bei der Gemeindekanzlei bezogen werden. Die zur Wahl vorgeschlagene Person hat die Wahlannahmeerklärung auf der Rückseite des Formulars zu unterzeichnen.


Die schriftliche Anmeldung ist keine Wählbarkeitsvoraussetzung. Es wird auf den Grundsatz verwiesen, dass im ersten Wahlgang jede in der Gemeinde wahlfähige Person als Kan-
didatin oder Kandidat gültige Stimmen erhalten kann. Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl als Gemeindeammann und Vizeammann können nur gültige Stimmen erhalten, wenn sie auf demselben Wahlzettel auch die Stimme als Mitglied des Gemeinderates erhalten. Auf dem Informationsblatt, welches den Stimmberechtigten mit den Wahlunterlagen zugestellt wird, sind nur diejenigen Kandidatinnen und Kandidaten aufgeführt, welche schriftlich angemeldet worden sind.


Sind weniger oder gleich viele wählbare Kandidatinnen oder Kandidaten vorgeschlagen, als zu wählen sind, wird mit der Publikation der Namen eine Nachmeldefrist von 5 Tagen angesetzt. Innert dieser Frist können neue Vorschläge eingereicht werden. Übertrifft die Anzahl der Anmeldungen nach dieser Frist die Anzahl der zu vergebenden Sitze nicht, werden die Vorgeschlagenen vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt. Für allenfalls noch zu vergebende Sitze ist eine Wahl an der Urne durchzuführen.

Von der vorgenannten Regelung ausgenommen sind die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates sowie die Wahl des Gemeindeammanns und des Vizeammanns. Für diese
Wahlen ist eine Urnenwahl erforderlich.