28. August 2025
Die Gemeindeversammlung hat am 22. November 2024 beschlossen:
Bauzonenplan, Kulturlandplan sowie die Bau- und Nutzungsordnung mit folgenden Änderungen gegenüber der öffentlichen Auflage:
- Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
- Weitere Änderungen, orientierend (kein Genehmigungsinhalt)
Änderungen sind <u>unterstrichen</u>, Streichungen sind durchgestrichen dargestellt
- § 10 Abs. 9 BNO wird wie folgt angepasst:
- § 25 Abs.1 BNO wird wie folgt angepasst:
- Orientierende Ergänzung als Fussnote in § 21 Abs. 2 BNO:
- Bauzonenplan und Kulturlandplan:
«Das im Bauzonenplan bezeichnete Gebäude "Pinte" ist als identitätsstiftendes Gebäude zu erhalten. Es kann im untergeordneten Mass umgebaut werden. Bei nachweislich schlechter Bausubstanz kann <u>und nur</u> der rückwärtige Längsanbau in Holz ersetzt werden. Wesentlich bei einem Umbau oder Ersatz ist der Erhalt der Kubatur, der Gebäudecharakteristik (muraler Kopfbau und Längsanbau in Holz) sowie des Gewölbekellers. Bauvorhaben werden zwingend durch eine qualifizierte Fachperson begutachtet.»
«Die im Bauzonen- und Kulturlandplan pink bezeichneten und im Anhang 1 aufgeführten Bauten sind von kulturhistorischem, baugeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz, das heisst in der Grundstruktur, der Fassadengestaltung, der inneren Raumordnung und in ihrer wertvollen historischen Oberfläche geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist, dürfen sie aus- und umgebaut werden. Bei Einhaltung der Schutzziele <u>sind untergeordnet in Erscheinung tretende Anbauten, Ergänzungsbauten</u> ist <u>und</u> die Errichtung zusätzlicher Kellerräume zulässig.
Bei den Änderungen handelt es sich insbesondere um Präzisierungen von Vorschriften. Die wesentlichen Bestandteile der BNO bleiben unverändert.
<u>Bei einer Offenlegung der eingedolten Gewässer muss der künftige Verlauf des Gewässers, sofern möglich, innerhalb des im Orientierungsinhalt des Bauzonenplanes und Kulturlandplanes dargestellten «Freihaltebereich für zukünftige Bachöffnungen» erfolgen.</u>
Ergänzung im Orientierungsinhalt (kein Genehmigungsinhalt):
«Freihaltebereich für zukünftige Bachöffnungen»
Nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist wurde dieser Beschluss rechtsgültig.
Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann gegen diesen Beschluss innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation im Amtsblatt beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, Beschwerde führen.