Termine

Informationen zu kantonalen und eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen finden Sie unter folgenden Webseiten.

Kantonale Abstimmungen / Wahlen
www.ag.ch

Eidgen. Abstimmungstermine jährlich bis 2030
http://www.admin.ch/ch/d/pore/va/vab_1_3_3_1.html


Urnenöffnungszeiten
Urnenstandort Gemeindehaus (Kanzlei)
Freitag - Nur vor Gemeindeversammlungen: Im Foyer des Schulhauses, 19.30 bis 20.00 Uhr.
Sonntag - 08.30 bis 09.00 Uhr


Wahlbüro-Zusammensetzung

Vorsitz: Gemeindeammann
Protokoll: Gemeindeschreiber

Stimmenzähler (an der Urne gewählt)
  • Stefan Moser, Zentralstrasse 4
  • Michael Moser, Unteres Steigässli 6A
Ersatz-Stimmenzähler und -Stimmenzählerin (an der Urne gewählt)
  • Michael Setz, Steigass 6
  • Roland Etterli, Dorfstrasse 21 A

Verantwortlich für die Organisation und Durchführung der Abstimmungen und Wahlen ist die Gemeindekanzlei zusammen mit dem Wahlbüro.

Stimmberechtigt sind alle Schweizerinnen und Schweizer nach zurückgelegtem 18. Altersjahr, die nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind.

Hinweis: Die Abstimmungsresultate der Gemeinde Besenbüren finden Sie unmittelbar nach Abschluss der Auszählung im Anschlagkasten der Kanzlei.


Rechtspflege

Gemäss § 63 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) kann jede stimmberechtigte Person bis spätestens 3 Tage nach einer Wahl oder Abstimmung unter Angabe der Gründe beim zuständigen Departement das Gesuch um Prüfung und Nachzählung der Wahl- oder Stimmzettel ihres Wahl- oder Abstimmungskreises stellen.

Mit der Stimmrechtsbeschwerde gemäss § 65 GPR kann die Verletzung des Stimmrechts gemäss §§ 3–5, 7, 17, 44, 45 und 62f GPR geltend gemacht werden.

Mit der Wahl- und Abstimmungsbeschwerde gemäss § 66 GPR können Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder Durchführung einer Wahl oder Abstimmung oder bei der Ermittlung eines Wahl- oder Abstimmungsergebnisses geltend gemacht werden.

Stellvertretung an der Urne - Was ist gestattet?

Ehegatten und Personen in eingetragener Partnerschaft dürfen einander an der Urne bei gleichzeitiger Abgabe der beiden Stimmrechtsausweise vertreten. Die vertretene Person hat ihren Stimmrechtsausweis eigenhändig zu unterzeichnen.

Briefliche Stimmabgabe: Was ist zu beachten?

  • Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt des Stimmmaterials möglich.
  • Legen Sie die ausgefüllten Stimm- oder Wahlzettel in das amtliche Stimmzettel-Kuvert und kleben Sie dieses zu.
  • Unterschreiben Sie den persönlichen Stimmrechtsausweis im entsprechenden Feld.
  • Legen Sie alles zusammen ins Zustell- und Antwortkuvert und verschliessen Sie dieses.
  • Sie können Zustell- und Antwortkuvert per Post an die Gemeindeverwaltung zuhanden des Wahlbüros schicken, oder Sie können es bis zur Urnenöffnung am Sonntag in den Abstimmungsbriefkasten bei der Gemeindekanzlei werfen. Damit das Kuvert rechtzeitig eintreffen kann, hat die Aufgabe bei der Post mindestens 4 Tage vor dem Wahl- und Abstimmungstag zu erfolgen.

Ungültigkeit der brieflichen Stimmabgabe: Gründe

  • Sie verwenden für die Rücksendung oder beim Einwurf in den Briefkasten nicht das Ihnen zugestellte Zustell- und Antwortkuvert.
  • Sie vergessen, den Stimmrechtsausweis zu unterschreiben.
  • Sie legen die Wahl- bzw. Stimmzettel nicht in das amtliche Stimmzettelkuvert.
  • Sie vergessen, das amtliche Stimmzettel-Kuvert zu verschliessen.
  • Ihr Zustell- und Antwortkuvert ist nicht verschlossen oder trifft zu spät ein.

Dienstleistung: Mail Gemeindeverwaltung gemeindeverwaltung@besenbueren.ch